2.4 Auch aus dem Verhalten der Parteien nach Abschluss des RSA ergebe sich kein Verbot für die weitere Benutzung der Partnerkreditkarten. Insbesondere habe der Kläger über einen längeren Zeitraum nichts unternommen, um die Verwendung der Kreditkarten durch die Beklagte zu verhindern (keine Aufforderung zur Rückgabe, kein Verbot der weiteren Verwendung und keine Sperrung der Karten bis Anfang April 2016).