Die im RSA festgehaltene Verpflichtung des Klägers, für die Rechnungen der Beklagten aus dem Jahr 2015 aufzukommen, bedeute nicht, dass er für die im Jahr 2016 entstehenden Rechnungen nicht mehr aufkommen müsse oder die Beklagte von ihm künftig keine finanzielle Unterstützung mehr beanspruchen könne. Insbesondere sei diese Verpflichtung des Klägers nicht so ausgestaltet, dass er "nur" für die Rechnungen des Jahres 2015 aufzukommen hätte, sondern es werde allgemein festgehalten, dass er die Rechnungen des Jahres 2015 bezahle; hingegen fehle eine Aussage über zukünftige Rechnungen und Forderungen.