2.3 Im RSA fänden sich weder die Verpflichtung der Beklagten, auf die Benutzung der Partnerkreditkarten nach dem Abschluss der Vereinbarung zu verzichten, noch eine Zusicherung, zukünftig keine finanzielle Unterstützung mehr vom Kläger zu beanspruchen. Die im RSA festgehaltene Verpflichtung des Klägers, für die Rechnungen der Beklagten aus dem Jahr 2015 aufzukommen, bedeute nicht, dass er für die im Jahr 2016 entstehenden Rechnungen nicht mehr aufkommen müsse oder die Beklagte von ihm künftig keine finanzielle Unterstützung mehr beanspruchen könne.