7.7 Nach dem Gesagten erweist sich auch die Rüge einer falschen Rechtsanwendung als unbegründet. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der Kläger seine Klage in der Replik thematisch eingeschränkt oder sich rechtsmissbräuchlich verhalten hat, wie die Beklagte behauptet. 8. Demnach erweist sich die Berufung des Klägers – soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Rückzahlung von EUR 60 Mio. richtet – als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Zugleich ist der angefochtene Entscheid in diesem Punkt zu bestätigen.