Stattdessen verweist er lediglich auf eine Beilage im erstinstanzlichen Verfahren. Bei dieser Beilage handelt es sich zwar um ein Privatgutachten, welches gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Qualität einer (blossen) Parteibehauptung hat (BGE 141 III 433 E. 2.6 [Hervorhebung hinzugefügt]). Ein Privatgutachten als solches stellt aber noch keine Behauptung dar. Der Kläger müsste vielmehr darlegen, wo er gestützt auf das Privatgutachten substanziierte Behauptungen vorgebracht hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_138/2021 vom 6. August 2021 E. 6.3.2), was er nicht getan hat.