Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass vorliegend in Bezug auf das RSA kein täuschendes Verhalten der Beklagten erstellt ist (act. 77 E. 2.8), was aus den bereits dargelegten Gründen nicht zu beanstanden ist (vgl. vorne E. III.6). Inwiefern gestützt auf diesen Sachverhalt die Prüfung einer vertraglichen Rückabwicklung nach N.________-Recht erforderlich (gewesen) wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht dargelegt. Somit durfte und darf die weitergehende Prüfung einer Rückabwicklung des Vertrags nach N.________-Recht unterbleiben.