7.5 Den Ausführungen des Klägers kann aber auch sonst nicht gefolgt werden. Gemäss den übereinstimmenden Darlegungen der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren setzt ein gültiger Widerruf eines Vertrages nach N.________-Recht voraus, dass eine Partei von der anderen in täuschender Weise zum Vertragsschluss verleitet wurde (act. 1 Rz 76, act. 24 Rz 157, act. 27 Rz 82 ff., vgl. auch act. 27/96 und act. 31/92). Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass vorliegend in Bezug auf das RSA kein täuschendes Verhalten der Beklagten erstellt ist (act.