79 Rz 65-67). Danach widmet er sich aber im Wesentlichen den erstinstanzlichen Behauptungen der Parteien zum N.________-Recht und moniert, die Vorinstanz habe sich mit diesen rechtlichen Vorbringen nicht auseinandergesetzt und auch die Tatbestandselemente nach Schweizer Recht nicht mit denjenigen nach N.________-Recht verglichen (act. 79 Rz 68 ff.). Schliesslich wendet er sich den Rechtsfolgen einer gültigen Anfechtung des RSA nach N.________-Recht zu (act. 79 Rz 79-97).