7.4 Dem Kläger ist zudem insofern zuzustimmen, als der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nach Massgabe von Art. 16 IPRG bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auch ausländisches Recht mitumfasst (BGE 140 III 456 E. 2.3). Dies entbindet die Parteien jedoch nicht davon, die zu subsumierenden Tatsachen gehörig zu behaupten und zu beweisen. Der Kläger legt in seiner Berufung zwar dar, dass und wie er den Widerruf des RSA gegenüber der Beklagten erklärt und wo er dies im erstinstanzlichen Verfahren bereits behauptet hat (act. 79 Rz 65-67).