7.3 Wie schon vorne in E. I.4 dargelegt, hat sich die Beklagte auf das vorliegende Verfahren umfassend eingelassen. Dort wurde auch festgehalten, dass sich beide Parteien in Klage und Klageantwort eingehend zum Widerruf von Verträgen nach N.________-Recht geäussert haben. Bei dieser Ausgangslage erweist sich der Einwand der Beklagten, wonach die Prüfung eines allfälligen Anspruchs aus der Rückabwicklung des Vertrags nach N.________-Recht für die Parteien überraschend gewesen wäre, als unbegründet. Seite 42/59