Schliesslich hätten sich die Parteien nach Treu und Glauben zu verhalten. Dieser Grundsatz sei namentlich verletzt, wenn eine Partei widersprüchlich agiere. Der anwaltlich vertretene Kläger hätte nicht deutlicher zu verstehen geben können, dass der von ihm eingeklagte Anspruch nur nach Schweizer Deliktsrecht zu prüfen sei. Die Vorinstanz habe den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen folglich nicht verletzt. Im Gegenteil wäre die Prüfung von N.________-Recht überraschend gewesen und hätte daher den Gehörsanspruch der Beklagten verletzt.