7.2 Die Beklagte entgegnet zusammengefasst, der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen gelte nicht uneingeschränkt. Eine Einschränkung ergebe sich insbesondere im Fall einer parteiautonom vorgenommenen Beschränkung der Klage auf bestimmte Anspruchsgrundlagen. Ob sich der Verzicht des Klägers auf die Geltendmachung einer Anspruchsgrundlage aus dem Rechtsbegehren selbst oder aus der Begründung seiner Eingaben ergebe, sei dabei irrelevant. Ausschlaggebend sei einzig, dass ein entsprechender Verzichtswille deutlich zum Ausdruck komme.