7.1.4 Die Vorinstanz habe sich mit diesen rechtlichen Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Das von den Parteien umfassend wiedergegebene und einschlägige case law und die damit einhergehenden Rechtssätze nach N.________-Recht seien gänzlich ungewürdigt geblieben. Dabei sei auch nicht erläutert worden, weshalb eine Prüfung unterbleiben könne. Stattdessen habe sich die Vorinstanz auf Schweizer Recht beschränkt und lediglich die Deliktshaftung nach Art. 41 i.V.m. Art. 28 OR geprüft.