Die dafür notwendigen Voraussetzungen seien vorliegend allesamt erfüllt: Die von der Beklagten vorgespiegelten Tatsachen hätten beim Kläger einen Irrtum hervorgerufen, der den Kläger in effektiver Berücksichtigung der unwahren Tatsachen dazu bewogen habe, das RSA abzuschliessen. Die Beklagte anerkenne zwar, dass ein Vertrag nach N.________-Recht widerrufen werden könne, wenn eine Partei die andere in täuschender Weise zum Vertrags- Seite 41/59 schluss verleitet habe. Sie halte die Widerrufserklärung vom 2. November 2016 aber für wirkungslos.