7.1.3 Der Kläger habe vor Kantonsgericht dargetan, dass er am 2. November 2016 das RSA angefochten bzw. gegenüber der Beklagten den Widerruf infolge Täuschung erklärt habe. Dies sei erstellt, von der Beklagten aber auch nicht substanziiert bestritten. Wie der Kläger zudem im Zuge des vorinstanzlichen Verfahrens dargelegt habe, könne nach N.________-Recht eine Vertragspartei, welche von der anderen Vertragspartei in täuschender Weise zum Vertragsschluss verleitet worden sei, den Vertrag durch einseitige Gestaltungserklärung widerrufen. Die dafür notwendigen Voraussetzungen seien vorliegend allesamt erfüllt: