Entsprechend habe auch die Auslegung des Vertrags bzw. dessen Inhalts nach den einschlägigen Grundsätzen des gewählten Rechts zu erfolgen. Weiter bestimme das anwendbare Recht auch und vor allem die mit einer allfälligen Vertragsnichtigkeit verbundenen Rechtsfolgen wie beispielsweise jene der Rückabwicklung.