7.1.2 Die Parteien hätten im erstinstanzlichen Verfahren übereinstimmend dargetan, dass das RSA N.________-Recht unterliege. Werde ein Vertrag nach Art. 116 IPRG einem bestimmten Recht unterstellt, so sei dieses für sämtliche materiell- und formellrechtlichen Fragen des Sachvertrages einschlägig. Die vereinbarte "lex causae" bestimme damit Entstehung, Inhalt und Wirkung des Hauptkontrakts. Entsprechend habe auch die Auslegung des Vertrags bzw. dessen Inhalts nach den einschlägigen Grundsätzen des gewählten Rechts zu erfolgen.