Bei internationalen Sachverhalten sei auch das ausländische Recht amtswegig festzustellen und anzuwenden. Die Vorinstanz habe den vom Kläger mit Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a geltend gemachten Anspruch aber einzig nach Art. 41 ff. OR geprüft. Die Prüfung von weiteren Rechtsgrundlagen habe sie gänzlich unterlassen. Namentlich habe die Vorinstanz nicht geprüft, ob und inwiefern für den vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch kumulativ auch eine Rechtsgrundlage nach N.________-Recht bestehe.