7.1.1 Art. 57 ZPO verpflichte das Gericht, das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Dies bedeute, dass der Richter bei der rechtlichen Beurteilung der Begehren und Einwendungen der Parteien alle in Betracht kommenden Rechtssätze berücksichtigen müsse. Ob sich die Parteien bei der Begründung ihrer Begehren auf die entsprechenden Rechtsnormen beriefen oder nicht, sei irrelevant. Das Gericht habe sich daher insbesondere auch mit einem von den Parteien nicht eingenommenen Rechtsstandpunkt zu befassen. Bei internationalen Sachverhalten sei auch das ausländische Recht amtswegig festzustellen und anzuwenden.