7. In rechtlicher Hinsicht moniert der Kläger, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob ihm gestützt auf N.________-Recht ein Anspruch auf Rückabwicklung des RSA bzw. aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehe. Damit habe sie den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia") verletzt. 7.1 Zur Begründung seines Standpunktes führt er zusammengefasst Folgendes aus (act. 79 Rz 54-99):