6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger nicht überzeugend zu begründen vermag, inwiefern ihn die Beklagte beim Abschluss des RSA absichtlich getäuscht haben soll. Dem Kläger ist weder der entsprechende, ihm obliegende Nachweis gelungen noch ist der Vorinstanz diesbezüglich eine falsche Feststellung des Sachverhalts vorzuwerfen. Demnach ist die Berufung unter diesem Aspekt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ergebnis ist nicht näher auf die Ausführungen des Klägers zu den übrigen Tatbestandsvoraussetzungen einer absichtlichen Täuschung einzugehen (act. 79 Rz 170-182).