5.4 Nicht relevant ist schliesslich, welchen "Vertragswillen" der Kläger hatte. Solange der Kläger keinem Irrtum und keiner Täuschung unterlegen ist, kommt es nicht darauf an, ob das RSA die – aus seiner Sicht – damit verbundenen Erwartungen bzw. Hoffnungen zu erfüllen vermochte oder nicht (vgl. vorne E. III.3.4.1-3.4.4). Folglich musste die Vorinstanz darüber auch keinen Beweis abnehmen. Eine Verletzung des Rechts auf Beweis ist überdies nicht dargetan, wenn der Kläger sich bloss darauf beschränkt, zu behaupten, es wäre "absolut notwendig" gewesen, die Parteien zu ihren inneren Beweggründen zu befragen.