Zudem legt der Kläger nicht dar – und ist auch nicht ersichtlich –, inwiefern sich am Ergebnis etwas ändern würde, wenn die verschiedenen von den Parteien thematisierten Beweggründe für den Abschluss des RSA anders gewichtet würden. Mithin würde es auch bei einer anderen Gewichtung dabei bleiben, dass im Verlauf der Diskussionen verschiedene Gründe angesprochen wurden und die Beklagte diese Gründe folglich für den Kläger erkennbar offenlegte. Eine Täuschung oder auch nur einen Irrtum vermag er damit von vornherein nicht darzutun.