Vielmehr hielt sie fest, dass die Beklagte den Kläger beim Abschluss des RSA nicht über ihre wahren Absichten getäuscht und ihm insbesondere nicht vorgemacht habe, "ewig" mit ihm zusammenleben und das RSA (nur) wegen der Missgunst gewisser Personen aus dem Umfeld des Klägers abschliessen zu wollen; der Kläger habe aufgrund der E-Mail-Korrespondenz mit der Beklagten nämlich hinreichende Kenntnis über ihre Beweggründe und Ansichten zum Abschluss des RSA gehabt bzw. haben müssen (act. 77 E. 2.8).