5.3.2 Sein zweiter Standpunkt, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt falsch gewürdigt habe, indem sie zum Schluss gelangt sei, dass es der Beklagten einzig um die Entschädigung von Arbeitsleistungen gegangen sei, geht am angefochtenen Entscheid vorbei. Einen solchen Schluss hat die Vorinstanz nämlich nicht gezogen. Vielmehr hielt sie fest, dass die Beklagte den Kläger beim Abschluss des RSA nicht über ihre wahren Absichten getäuscht und ihm insbesondere nicht vorgemacht habe, "ewig" mit ihm zusammenleben und das RSA (nur) wegen der Missgunst gewisser Personen aus dem Umfeld des Klägers abschliessen zu wollen;