gemacht habe, dass sie die Einmalzahlung nur wegen der Missgunst von gewissen Personen aus dem Umfeld des Klägers oder der Sorgen vor der Aushöhlung des Vermögens durch Dritte abschliessen wollte, begründet der Kläger nicht. Eine ansatzweise Begründung ist höchstens darin zu sehen, dass der Kläger behauptet, die Vorinstanz sei in E. 2.4.2 scheinbar auch davon ausgegangen, dass es in den Vertragsverhandlungen zum RSA hauptsächlich um die finanzielle Absicherung der Beklagten gegangen sei. Daraus ergibt sich aber noch nicht, dass dies der einzige von der Beklagten damals erwähnte Grund gewesen sei.