zahlung genannt habe, welche die Vorinstanz aber falsch gewichtet habe und so zum falschen Schluss gelangt sei, der Beklagten sei es einzig um die Entschädigung von Arbeitsleistungen gegangen. 5.3 Nebst diesem inneren Widerspruch sind beide Argumente aber auch je für sich allein unzureichend begründet, sodass auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 5.3.1 Die erste Behauptung des Klägers, wonach die Vorinstanz "tatsachenwidrig" festgestellt habe, dass die Beklagte ihn nicht über ihre wahre Absicht getäuscht und ihm insbesondere nicht vor- Seite 39/59