Gemäss dem in der Berufung gewählten Titel des Abschnittes und der Konklusion ist er scheinbar der Auffassung, die Vorinstanz habe tatsachenwidrig verneint, dass die Beklagte ihm vorgemacht habe, die Einmalzahlung nur – d.h. unter Ausschluss anderer Gründe – wegen der Missgunst von gewissen Personen aus dem Umfeld des Klägers bzw. aus Sorge vor der Aushöhlung des Vermögens [des Klägers] durch Dritte zu beanspruchen. Im Widerspruch dazu geht aber auch der Kläger selbst im gleichen Abschnitt davon aus, dass die Beklagte ihm gegenüber mehrere verschiedene Gründe für die Einmal-