Zunächst einmal bleibt aufgrund der Ausführungen des Klägers unklar, worin nach seiner Auffassung die unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz liegen soll. Gemäss dem in der Berufung gewählten Titel des Abschnittes und der Konklusion ist er scheinbar der Auffassung, die Vorinstanz habe tatsachenwidrig verneint, dass die Beklagte ihm vorgemacht habe, die Einmalzahlung nur – d.h. unter Ausschluss anderer Gründe – wegen der Missgunst von gewissen Personen aus dem Umfeld des Klägers bzw. aus Sorge vor der Aushöhlung des Vermögens [des Klägers] durch Dritte zu beanspruchen.