Die Vorinstanz habe damit tatsachenwidrig festgestellt, dass die Beklagte den Kläger nicht über ihre wahre Absicht getäuscht und diesem insbesondere nicht vorgemacht haben solle, die Einmalzahlung nur wegen der Missgunst von gewissen Personen aus dem Umfeld des Klägers oder der Sorgen vor der Aushöhlung des Vermögens durch Dritte abschliessen zu wollen. Die Vorinstanz habe zum diesbezüglich vom Kläger substanziiert vorgebrachten Sachverhalt nicht ansatzweise Beweise abgenommen und die E-Mail-Korrespondenz einseitig gewürdigt, womit sie den Sachverhalt falsch festgestellt habe (act. 79 Rz 162).