Vor allem werde der Sachverhalt falsch gewürdigt, wenn die Vorinstanz zur Schlussfolgerung gelange, der Beklagten sei es einzig um die Entschädigung von Arbeitsleistungen gegangen. Die Vorinstanz habe damit tatsachenwidrig festgestellt, dass die Beklagte den Kläger nicht über ihre wahre Absicht getäuscht und diesem insbesondere nicht vorgemacht haben solle, die Einmalzahlung nur wegen der Missgunst von gewissen Personen aus dem Umfeld des Klägers oder der Sorgen vor der Aushöhlung des Vermögens durch Dritte abschliessen zu wollen.