5.1.4 Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass es aufgrund der diversen in der E-Mail-Kor- respondenz von der Beklagten vorgebrachten Beweggründen, insbesondere auch dem Beweggrund der Furcht vor Missgunst von Dritten, absolut notwendig gewesen wäre, die Parteien zu den inneren Beweggründen zu befragen. Vor allem werde der Sachverhalt falsch gewürdigt, wenn die Vorinstanz zur Schlussfolgerung gelange, der Beklagten sei es einzig um die Entschädigung von Arbeitsleistungen gegangen.