GmbH an die Beklagte erfolgten Zahlung] schon mehr als abgegolten worden. Es sei daher abwegig, wenn die Vorinstanz diesen Beweggrund als den einzig relevanten unter vielen betrachte. Die sehr negativen Äusserungen zur Person des Klägers habe die Beklagte immer dann gemacht, wenn er sich geweigert habe, irgendwelche Rechnungen zu bezahlen. Das impliziere, dass "alles mit dem Abschluss des RSA erledigt sein würde" (act. 79 Rz 155-161).