Erstens habe für den Willen des Klägers, der Beklagten EUR 60 Mio. zu überweisen, nicht ausschlaggebend sein können, dass die Beklagte noch lange mit ihm zusammenbleibe, sondern einzig, ob sie mit dem Kläger im Zeitpunkt der Unterzeichnung noch zusammen gewesen sei oder nicht. Zweitens wisse der Kläger selbstverständlich selbst am besten, dass die Beklagte keine Arbeitsleistungen für sein Unternehmen erbracht habe. Wenn man doch von solchen ausgehen würde, seien diese mit EUR 20 Mio. [einer nach dem im Jahr 2014 erfolgten Verkauf der Y.________ GmbH an die Beklagte erfolgten Zahlung] schon mehr als abgegolten worden.