aus Furcht benötige, in Zukunft kein Geld mehr zu haben. Die Vorinstanz habe dazu den [in der Berufung wörtlich zitierten] Inhalt diverser E-Mails in act. 1/17 und 1/29 unbeachtet gelassen und damit den Sachverhalt falsch gewürdigt. Erstens habe für den Willen des Klägers, der Beklagten EUR 60 Mio. zu überweisen, nicht ausschlaggebend sein können, dass die Beklagte noch lange mit ihm zusammenbleibe, sondern einzig, ob sie mit dem Kläger im Zeitpunkt der Unterzeichnung noch zusammen gewesen sei oder nicht.