Dies sei tatsachenwidrig und die Vorinstanz habe dazu nicht einen einzigen Beweis abgenommen. Weiter folgere die Vorinstanz aus der E-Mail-Korrespondenz – was ebenso wenig nachvollziehbar sei –, dass der Kläger aufgrund dieser Äusserungen nicht darauf habe vertrauen dürfen, dass die Beklagte noch lange mit ihm zusammenleben werde und die Einmalzahlung Seite 38/59