Fakt sei, dass die angeblichen Arbeitsleistungen der Beklagten in keiner Weise substanziiert, geschweige denn bewiesen seien. Somit sei auch nicht ansatzweise erkennbar, wie die Vorinstanz davon habe ausgehen können, dass die Beklagte die Zahlung von EUR 60 Mio. "nicht völlig zu Unrecht" mit der Vergütung von Arbeitsleistungen begründet habe. Dies sei tatsachenwidrig und die Vorinstanz habe dazu nicht einen einzigen Beweis abgenommen.