Im Weiteren verweise die Vorinstanz zwar auch auf E-Mails, aus denen hervorgehe, dass es der Beklagten (auch) um eine Entschädigung für erbrachte Leistungen gegangen sei. Dieser eine Beweggrund, der nur in wenigen E-Mails (act. 24/16, act. 27/32, act. 27/35 und act. 31/4) thematisiert werde, sei jedoch nur einer unter vielen. Sodann gehe aus act. 27/34 nicht wirklich hervor, dass die Beklagte eine Entschädigung für erbrachte Dienstleistungen verlangt habe. Auch in act. 31/4 würden weniger die angeblichen Dienstleistungen der Beklagten thematisiert;