So scheine in E. 2.4.2 des angefochtenen Entscheids zunächst auch die Vorinstanz davon auszugehen, dass es bei den Vertragsverhandlungen zum RSA, die mit diversen E-Mails dokumentiert seien, hauptsächlich um die finanzielle Absicherung der Beklagten gegangen sei, weil sich diese davor gefürchtet habe, nach dem Tod des Klägers oder für den Fall einer Trennung keine finanziellen Mittel mehr zu haben. Im Weiteren verweise die Vorinstanz zwar auch auf E-Mails, aus denen hervorgehe, dass es der Beklagten (auch) um eine Entschädigung für erbrachte Leistungen gegangen sei.