5.1.2 Die Vorinstanz habe aber einzig Urkunden zum Beweis erhoben und deren Inhalt einseitig zugunsten der Beklagten gewürdigt. So scheine in E. 2.4.2 des angefochtenen Entscheids zunächst auch die Vorinstanz davon auszugehen, dass es bei den Vertragsverhandlungen zum RSA, die mit diversen E-Mails dokumentiert seien, hauptsächlich um die finanzielle Absicherung der Beklagten gegangen sei, weil sich diese davor gefürchtet habe, nach dem Tod des Klägers oder für den Fall einer Trennung keine finanziellen Mittel mehr zu haben.