5.1.1 In der Klage (act. 1 Rz 35 ff.) und der Replik (act. 27 Rz 24 ff.) habe der Kläger substanziiert dargelegt, dass er dem RSA schlussendlich zugestimmt habe, um ein von finanziellen Fragen befreites Leben mit der Beklagten führen zu können, so wie sie es ihm in Aussicht gestellt und aufgrund ihrer Beteuerungen immer gewollt habe. Weiter sei er aufgrund des Inhalts des RSA zu Recht davon ausgegangen, dass ihn die Beklagte mit Unterzeichnung des RSA nicht mehr mit Rechnungen oder sonstigen Ausgaben bedrängen würde und die Diskussionen um finanzielle Angelegenheiten damit aufhören würden.