5. Schliesslich macht der Kläger unter dem Titel "Vorgespiegelte Angst um zukünftiges Auskommen und Missgunst von Dritten" weitere Ausführungen dazu, weshalb die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid die Beweise falsch gewürdigt haben soll (act. 79 Rz 147-162). 5.1 Zusammengefasst bringt er Folgendes vor: Seite 37/59