4.7 Schliesslich macht der Kläger auch zu diesem Thema in der Berufungsreplik umfangreiche zusätzliche Ausführungen, wobei er seine Berufungsbegründung in unzulässiger Weise ergänzt. Diese Ergänzungen, namentlich der neue Verweis auf die eigenen Behauptungen in act. 27 Rz 10 ff. und Rz 46 ff. (act. 91 Rz 339), können nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. vorne E. II.2.2). Als Potestativ-Novum ebenfalls unbeachtlich ist die mit der Berufungsreplik eingereichte Strafanzeige des Klägers gegen die Beklagte vom 24. Januar 2022 (act. 91 Rz 326 und act. 91/5; vgl. BGE 146 III 416 E. 5 und 6).