Es ist weder gerichtsnotorisch noch ein allgemein anerkannter Erfahrungssatz im Sinne von Art. 151 ZPO, dass eine Partei gleich den gesamten Vertrag nicht mehr abschliessen will, wenn die Gegenpartei in Bezug auf einen Teilaspekt keinen Erfüllungswillen hat. So oder anders hätte dies den Kläger aber ohnehin nicht von einer entsprechenden Behauptung entbunden.