Er bringt zwar zu Recht vor, dass ein redlicher Vertragspartner grundsätzlich davon ausgehen darf, dass der andere Vertragspartner seine vertraglich vereinbarte Verpflichtung erfüllen wird. Dies ändert aber nichts an seiner Behauptungs- und Beweislast in Bezug auf die Kausalität zwischen der von ihm behaupteten Täuschung und dem Vertragsschluss (vgl. vorne E. III.3.3.2.1 ff.). Vorliegend geht es um die Verknüpfung mehrerer, thematisch nicht zusammenhängender Geschäfte in einem einzigen Vertrag – dem RSA. Es ist weder gerichtsnotorisch noch ein allgemein anerkannter Erfahrungssatz im Sinne von Art.