4.6 Der Kläger geht sodann zu Unrecht davon aus, er habe nicht behaupten (und beweisen) müssen, dass er der Einmalzahlung an die Beklagte über EUR 60 Mio. nicht zugestimmt hätte, wenn er über deren (angeblich) fehlenden Erfüllungswillen hinsichtlich der J.________- Grundstücke gewusst hätte. Er bringt zwar zu Recht vor, dass ein redlicher Vertragspartner grundsätzlich davon ausgehen darf, dass der andere Vertragspartner seine vertraglich vereinbarte Verpflichtung erfüllen wird.