Diesen Urkunden (Kaufvertrag vom 3. Dezember 2015, RSA, Änderungsvertrag vom 23. Dezember 2015 sowie Korrespondenz zwischen den Parteien und ihren Anwälten im Frühling, Sommer und Herbst 2016 [act. 1/30 und 1/35-43]) ist zwar zu entnehmen, dass die Beklagte sich nach Unterzeichnung des RSA weigerte, die Genehmigungserklärung für die J.________-Transaktion zu unterzeichnen. Wie schon erwähnt, ist dies aber auch gar nicht umstritten. Rückschlüsse auf die Absichten der Beklagten bei Unterzeichnung des RSA im Dezember 2015 lassen diese Urkunden jedenfalls nicht zu.