Dasselbe gilt für die Befragung des Klägers: Wie die Beklagte nämlich zu Recht einwendet (act. 84 Rz 125), hätte der Kläger die Täuschungsabsicht der Beklagten mit seiner eigenen Befragung ohnehin nicht beweisen können; geht es darum, innere Tatsachen der Beklagten zu beweisen, ist die Befragung des Klägers ein untaugliches Beweismittel, weil er gerade geltend macht, von der Beklagten über ihre wahren Absichten getäuscht worden zu sein (s. dazu auch vorne E. III.3.4.2).