hat der Kläger in act. 1 Rz 53 wiederum nur zum Beweis für die Behauptung offeriert, dass die Beklagte die Genehmigungserklärung nach Überweisung des Kaufpreises nicht unterzeichnet hat. Allerdings hat er weder dort noch im Berufungsverfahren ausgeführt, inwiefern die Zeugin M.________ diesbezüglich aus eigener Wahrnehmung sachdienliche Hinweise hätte geben können. Zudem ist ohnehin anerkannt, dass die Beklagte die Genehmigungserklärung nicht unterzeichnet hat. Dass die Vorinstanz auf die Befragung von M.________ verzichtete, ist bei dieser Ausgangslage nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die Befragung des Klägers: