Zudem gehört es nicht zu den Aufgaben der Berufungsinstanz, von sich aus zu den im Berufungsverfahren konkret strittigen Fragen in den erstinstanzlichen Rechtsschriften nach diesbezüglichen Vorbringen und Beweisanträgen des Klägers zu suchen (vgl. vorne E. III.3.1). Auf die Zeugen O.________ und W.________ ist bereits aus diesem Grund nicht weiter einzugehen, zumal der Kläger nicht darlegt, was diese beiden Personen überhaupt bezeugen könnten. Die Zeugin M.________ hat der Kläger in act.